Abschleppen bei Parkverstößen auf Radwegen

Aktualisiert am 29.02.2016

Die SPD-Fraktion fragt beim Kreisverwaltungsreferat nach, ob der städtischen Behörde das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen bekannt ist, wonach parkende Autos abgeschleppt werden dürfen, wenn sie einen Radweg zu einem Drittel zuparken.

Anfrage:

  1. Ist dem Kreisverwaltungsreferat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW bekannt, wonach ein Abschleppen parkender Fahrzeuge gerechtfertigt ist, wenn das parkende Fahrzeug einen Radweg zu einem Drittel einschränkt?

  2. Welche Möglichkeiten sieht das Kreisverwaltungsreferat, in eigener Zuständigkeit oder durch Einwirken auf die Polizei von dieser Rechtslage Gebrauch zu machen?
    Begründung:
    Das parkende Fahrzeug stellt in diesen Fällen ein deutliches Hindernis dar und begründet damit eine konkrete Gefährdung und darf abgeschleppt werden (OVG NRW, Urteil vom 15.04.2011, Az: 5 A 954/10). Das Motiv einer Abschleppmaßnahme ist im verhandelten Fall die Abschreckung von Nachahmern: Nicht selten parkt schon wenige Minuten nach dem ersten „Übeltäter“ das nächste Fahrzeug auf dem Radweg.

gez.
Bettina Messinger
Kathrin Abele
Simone Burger
Verena Dietl
Haimo Liebich
Jens Röver
Dr. Constanze Söllner-Schaar
Beatrix Zurek
Stadtratsmitglieder