Bundesteilhabegesetz: Umgang mit unzureichender Höhe anerkannter Mietkosten finden!

Aktualisiert am 28.05.2019

Antrag

Das Sozialreferat wird gebeten, in Gesprächen mit dem Bezirk Oberbayern zu erreichen, dass die vom Sozialhilfeträger bewilligte Miete für Menschen mit Behinderungen in stationären Wohnformen, eine Warmmiete in Höhe von 516 Euro pro Monat, an das deutlich höhere Niveau der in München geltenden Mietobergrenzen des SGB II angeglichen wird.

Begründung

Bei der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften erste Probleme für die Landeshauptstadt, beispielsweise bei der Höhe anerkannter Mietkosten von bisher im stationären Wohnen lebenden Personen. Stationäres Wohnen sieht das Gesetz ab 01.01.2020 jedoch nicht mehr vor, so dass ab diesem Zeitpunkt ein weitgehend analoges Leistungsrecht zum SGB II eintritt, mit einem entscheidenden Unterschied: Die Mietobergrenzen gelten in diesen Fällen nicht, sondern deutlich niedrigere aktuelle Durchschnittswerte. Diese Ungleichbehandlung von Menschen ohne und mit Behinderung ist nicht akzeptabel und das geplante Vorgehen sollte deshalb geändert werden, um soziale Härten für Menschen mit Behinderungen von vornherein auszuschließen.

gez.
Anne Hübner
Christian Müller
Verena Dietl
Dr. Constanze Söllner-Schaar
Cumali Naz
Simone Burger

Stadtratsmitglieder