Erleichterungen für Standlbetreiber und Gastronomie – Gebührensatzung ändern

Aktualisiert am 12.06.2020

Antrag zur dringlichen Behandlung in der Vollversammlung am 17.06.2020

I.
Die Anlage I (Gebührenverzeichnis) der Sondernutzungsgebührensatzung (SoNuGebS) vom
09.04.2014, zuletzt geändert am 06.12.2018, wird für die Dauer vom 15. März 2020 bis 31. Dezember 2020 wie folgt angepasst:

  1. Ambulanter Handel mit Obst, Gemüse und Südfrüchten an den von der Landeshauptstadt München festgelegten Standorten
    Straßengruppen I, II, III, S monatlich: je 0 EUR

  2. Ambulanter Handel mit Blumen an den von der Landeshauptstadt München festgelegten Standorten
    Straßengruppen I, II, III, S monatlich: je 0 EUR, Flächenerweiterung: je 0 EUR

  3. Werbeverkauf
    9.1 im Geltungsbereich der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung /pro Stand wöchentlich:
    0 Cent
    9.2 außerhalb des Geltungsbereichs der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung / pro Stand
    wöchentlich: 0 Cent

  4. Freischankflächen
    18.1 vor baurechtlich als Gaststätten genehmigten Betrieben sowie gemäß Art. 58 Bayerische Bauordnung von der Genehmigungspflicht freigestellten Gaststättenbetrieben (vgl. § 23 Abs. 1 SoNuRL) pro angefangenem m² / jährlich 0 EUR für Straßengruppen I, II, III, S
    18.2 vor Gewerbebetrieben, in deren Räumen auch Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, sofern die Größe der jeweiligen Freischankfläche 10 m² nicht übersteigt und diese nur während der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten betrieben wird (vgl. § 23 Abs. 2 SoNuRL), pro angefangenem m² / jährlich 0 EUR für Straßengruppen I, II, III, S

II.
Bisher gezahlte Sondernutzungsgebühren in 2020 in der Zeit ab 15. März 2020 gemäß bislang gültigerSoNuGebS werden den Betroffenen entweder erstattet oder für das Jahr 2021 gut geschrieben.

Begründung

Bereits in der Vollversammlung vom 13.5.20 hat sich der Stadtrat interfraktionell mit überwältigender
Mehrheit für eine weitestgehende Entlastung hinsichtlich der Gebühren im öffentlichen Raum ausgesprochen.
Um die durch die Corona-Pandemie schwer gebeutelte Gastronomie und auch weitere
Händler im öffentlichen Raum zu entlasten, ist die bis zum Jahresende befristete Gebührenreduzierung
auf Null ein schneller, verwaltungsmäßig einfacher und wirkungsvoller Weg.
Etliche Städte in Deutschland haben dies bereits umgesetzt – München sollte dem guten Beispiel folgen.

gez.
Christian Vorländer
Lena Odell
Cumali Naz
Andreas Schuster
Micky Wenngatz

Fraktion SPD/Volt