Genehmigungsvoraussetzungen für Aufzüge in Erhaltungssatzungsgebieten
Aktualisiert am 19.12.2014
SPD beantragt die Genehmigungsvoraussetzungen für den Ein- und Anbau von Aufzügen zu ändern.
Antrag
Das Sozialreferat genehmigt den Ein- und Anbau von Aufzügen, die bauordnungsrechtlich nicht erforderlich sind, in Erhaltungssatzungsgebieten nur, wenn der Eigentümer die Baukosten vollständig trägt und nicht auf die Mieter umlegt. Es muss aber nicht weitere Voraussetzung sein, dass der Eigentümer auch die Betriebskosten übernimmt.
Begründung:
Der Ein- oder Anbau von Aufzügen stellt eine Modernisierung von Wohnraum dar. Deshalb bedarf er in Erhaltungssatzungsgebieten der Genehmigung gemäß § 172 BauGB.
Nach derzeitiger Verwaltungspraxis wird die Genehmigung erteilt, wenn eine bestimmte Gebäudehöhe vorhanden ist oder durch Ausbau erreicht wird. Somit führt jeder Dachgeschossausbau dazu, dass der baurechtlich notwendige Aufzug auf die Mieter umgelegt wird. Dies bringt hohe und unerwartete Mietkosten mit sich.
Sofern diese Mindesthöhe jedoch nicht erreicht wird, wird die Genehmigung für den neuen Aufzug nach aktueller Verwaltungspraxis nur dann erteilt, wenn sich der Bauherr verpflichtet, sowohl die Investitions- als auch die Betriebskosten nicht auf die Mieterschaft umzulegen. Dies führt dazu, dass viele Bauherren vom An- oder Einbau eines Aufzuges absehen.
Vor dem Hintergrund von Inklusion und demografischem Wandel sollte diese generelle Regelung etwas differenzierter betrachtet werden. In Einzelfällen führt die nicht erfolgte Realisierung eines Aufzugs zur Verdrängung der angestammten Mieterinnen und Mieter. Beispielsweise können ältere Menschen ihre Wohnungen in höheren Stockwerken nur schwer oder nicht mehr über die Treppe erreichen.
gez.
Alexander Reissl
Beatrix Zurek
Stadtratsmitglieder