Sondernutzungsrichtlinien überarbeiten: Baumaßnahmen (§ 19)

Aktualisiert am 28.05.2014

Gestattungen von Sondernutzungen für Verkaufsstellen/ -container im öffentlichen Straßenraum vor Ladengeschäften außerhalb der Altstadtfußgängerzone sollen grundsätzlich erlaubnisfähig werden.

Antrag
Das Kreisverwaltungsreferat wird gebeten, den § 19 Abs. 2 der Sondernutzungsrichtlinien zu überarbeiten und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen. Gestattungen von Sondernutzungen für Verkaufsstellen/ -container im öffentlichen Straßenraum vor Ladengeschäften außerhalb der Altstadtfußgängerzone sollen grundsätzlich erlaubnisfähig werden.

Begründung:
Als Grundlage für eine Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen durch Verkaufscontainer vor Ladengeschäften, die umgebaut werden, nennen die Richtlinien unter anderem „außergewöhnlichen und unzumutbaren Härten im Einzelfall“. Das ist sehr unbestimmt und kann im Einzelfall umstritten sein.

gez.

Alexander Reissl

für die SPD-Fraktion

Georg Schlagbauer

für die CSU-Fraktion