Vorkaufsrechte in Erhaltungssatzungen schützen und weiterhin ausüben!
Aktualisiert am 19.05.2022
Antrag
Die Stadtverwaltung – insb. das Kommunalreferat, Sozialreferat und Referat für Stadtplanung und Bauordnung – wird gebeten, umgehend die aus dem Urteil des BVerwG vom 09.11.2021 abzuleitenden Konsequenzen für die Vorkaufsrechtspraxis und Abwendungserklärung der Landeshauptstadt München darzustellen. Zudem soll, sofern nach Urteilsbegründung kein besonderer Einzelfall zugrunde liegt, aufgezeigt werden, welche Möglichkeiten bestehen die bisherige Praxis bei zu behalten?
Der Oberbürgermeister wird außerdem aufgefordert, sich bei der Bundesregierung schnellstmöglich für eine Änderung der entsprechenden gesetzlichen Regelung im Baugesetzbuch (BauGB) einzusetzen. Für die Vorkaufsrechte in Erhaltungssatzungsgebieten darf § 26 Nr. 4 BauGB keine Anwendung finden.
Begründung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Ausübung von Vorkaufsrechten durch die Gemeinden in einem Berliner Fall für rechtswidrig erklärt, solange das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans, der Ziele und dem Zweck der städtebaulichen Maßnahme bebaut und genutzt wird. Eine Begründung ist bisher nicht erfolgt.
Derzeit übt die Landeshauptstadt München Vorkaufsrechte regelmäßig zugunsten der beiden städtischen Wohnungsbaugesellschaften GWG und GEWOFAG aus. Um langfristig und flächendeckend bezahlbaren Wohnraum in München zu erhalten, ist das Vorkaufsrecht in Erhaltungssatzungsgebieten ein sehr wichtiges Instrument. Mieterinnen und Mieter können so vor erheblichen Mietpreissteigerung oder gar dem Verlust ihrer Heimat geschützt werden.
gez.
Christian Müller
Simone Burger
Andreas Schuster
Kathrin Abele
Nikolaus Gradl
Micky Wenngatz
Christian Vorländer
Lars Mentrup
Fraktion SPD/Volt
Anna Hanusch
Bernd Schreyer
Florian Schönemann
Nimet Gökmenoglu
Angelika Pilz-Strasser
Sibylle Stöhr
Christian Smolka
Mona Fuchs
Fraktion Die Grünen – Rosa Liste
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