Wohnsituation in München – Zweitwohnungen untersagen

Aktualisiert am 02.10.2019

Antrag

Die Stadtverwaltung wird beauftragt, zu prüfen, inwieweit die Nutzung von Wohnraum als Zweitwohnung durch eine Satzung unter Genehmigungsvorbehalt gestellt und somit eingeschränkt werden kann.

Begründung

Das Bayerische Zweckentfremdungsgesetz lässt aktuell kein Verbot von Zweitwohnungsnutzung auf dem Gebiet der Landeshauptstadt München zu. Dies führt zu Situationen, in denen Wohnungen in attraktiven Lagen den Großteil des Jahres leer stehen; mit Blick auf die Marktsituation ein unhaltbarer Zustand.
§ 22 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ermächtigt die Gemeinden, durch Satzung die Nutzung von Wohnraum als Zweitwohnung unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen, wenn diese in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion liegen. Der Erlass einer Fremdenverkehrssatzung bietet einer Gemeinde die rechtliche Grundlage, die Zweitnutzung einzuschränken oder ganz zu verbieten, vorausgesetzt, die Wohnung wird mehr als die Hälfte des Jahres nicht aktiv bewohnt. Gemeinden wie Berchtesgaden und Schönau haben von dieser Möglichkeit schon Gebrauch gemacht.

gez.
Christian Müller
Verena Dietl
Marian Offman
Anne Hübner
Dr. Constanze Söllner-Schaar
Cumali Naz

Stadtratsmitglieder