Rechtliche Unterstützung für die Durchsetzung des privaten Krankenversicherungsschutzes!
Aktualisiert am 30.01.2017
Die SPD-Fraktion fordert die rechtliche Unterstützung für die Durchsetzung des privaten Krankenversicherungsschutzes.
Antrag:
Das Sozialreferat wird beauftragt, hilfebedürftige Personen hinsichtlich ihres Anspruchs auf Versicherungsschutz auch in der privaten Krankenversicherung, soweit dies im Einklang mit dem Rechtsberatungsgesetz und anderen gesetzlichen Regelungen steht, zu beraten und auf Vertretungsangebote hinzuweisen.
Begründung:
Nach einer entsprechenden Regelung für die gesetzliche Krankenversicherung wurde zum 01.01.2009 die Versicherungspflicht auch in der privaten Krankenversicherung eingeführt. Im Falle einer Hilfebedürftigkeit übernehmen die Sozialbürgerhäuser einerseits die rechtliche Beratung der Betroffenen und prüfen andererseits die Höhe des Leistungsbedarfs für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Grundlage hierfür ist der halbierte Basistarif der privaten Krankenversicherung (2017: 341 €), der im Sinne des SGB XII angemessen ist.
Betroffene, die wegen Beitragsschulden in den seit 2013 bestehenden Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz eingestuft wurden, haben die Möglichkeit in den Basistarif wechseln, sobald sie hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts werden. Vor großen Problemen stehen dagegen Personen, die ihren Versicherungsschutz noch vor dem Jahr 2013 verloren haben oder die sich, etwa zu Beginn einer selbstständigen Tätigkeit, gar nicht krankenversichert haben. Dieser Personenkreis muss infolge der Verletzung der Krankenversicherungspflicht rückwirkend einen Prämienzuschlag gemäß § 193 Versicherungsvertragsgesetz entrichten. Unter Umständen kann der Prämienzuschlag bis zu 15 Monatsbeiträge, also bis zu ca. 5.000 € betragen. Die Kosten hierfür werden mangels gesetzlicher Grundlage nicht vom Sozialhilfeträger übernommen. Überdies müssen Betroffene häufig auch ihren Anspruch auf Versicherungsschutz erst gerichtlich erwirken. Durch die abwehrende Haltung der Versicherungsunternehmen bestreiten viele diesen Weg allein nicht. In der Konsequenz ergibt sich für die Sozialhilfeträger eine hohe Kostenbelastung, da diese im Rahmen der sog. Versorgung gemäß § 264 SGV für etwaige Kosten der Krankenbehandlung zunächst aufkommen müssen.
gez.
Christian Müller
Verena Dietl
Dr. Constanze Söllner-Schaar
Simone Burger
Cumali Naz
Anne Hübner
Stadtratsmitglieder