Kein genereller Rückbau von Radlwegen

Aktualisiert am 28.02.2014

Vor Entfernung eines Radwegs sollte in jedem konkreten Einzelfall geprüft werden, ob der Radweg trotz Aufhebung der Benutzungspflicht erhalten bleiben soll.

Antrag
Die Verwaltung wird beauftragt, künftig bestehende, aber nicht nutzungspflichtige Radwege nicht generell bei Sanierungs- und Erneuerungsmaßnahmen rückzubauen, sondern zu prüfen, ob es nicht am jeweiligen Ort sinnvoller ist, den bestehenden Radweg für langsameren Radverkehr oder für Personen, die sich auf der Straße mit dem Radl unsicher fühlen, zu belassen und ggf. anderweitig auf die Aufhebung dar Benutzungspflicht hinzuweisen.

Begründung
Viele Eltern von Schulkindern bevorzugen für ihre Kinder je nach Verkehrssituation vor Ort den vorhandenen Radweg, selbst wenn die Straße genutzt werden darf. Gleiches gilt für ältere Menschen oder nicht ganz so geübte Radfahrer. Deshalb sollte vor Entfernung eines Radwegs unter Einbindung des örtlichen Bezirksausschusses in jedem konkreten Einzelfall geprüft werden, ob der Radweg trotz Aufhebung der Benutzungspflicht erhalten bleiben soll.

gez.

Alexander Reissl
Dr. Ingo Mittermaier
Heide Rieke

Stadtratsmitglieder