Residenzpflicht

Aktualisiert am 17.09.2014

Aktuell wird in Bayern diskutiert, die Residenzpflicht für Asylbewerber aufzuheben. Dazu bitten wir um die Beantwortung folgender Fragen.

Anfrage:

  1. Was bewirkt die „Residenzpflicht“ für den einzelnen Asylbewerber/die einzelne Asylbe-werberin?
  2. Welcher Zusammenhang besteht zwischen Residenzpflicht und Unterkunft?
  3. Bedeutet Residenzpflicht ausschließlichen Aufenthalt in der zugewiesenen Gebietskörperschaft?
  4. Kann ein Asylbewerber/eine Asylbewerberin ohne Residenzpflicht einen Aufenthaltsort frei wählen?
  5. Wie funktioniert die Zuteilung auf Gebietskörperschaften ohne Residenzpflicht?
  6. Wer muss für Unterkunftskosten eine Asylbewerbers/einer Asylbewerberin aufkommen, wenn diese/r ohne Residenzpflicht seinen Aufenthaltsort frei wählt?

gez.

Alexander Reissl
SPD-Stadtrat

Hans Podiuk
CSU-Stadtrat